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KOMMENTAR  ZU  DER NEUEN  BUNDESVERFASSUNG

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Mit der Neuen Bundesverfassung tritt eine zweite Schiene der Gesetzgebung, ausgelöst durch das Volk, auf. Diese Gesetze haben die höhere Priorität. Es können ganz neue Gesetze geschaffen und die Gesetze der repräsentativen Organe überprüft, geändert oder aufgehoben werden. Es sind drei Stufen von Volksabstimmungen zu unterscheiden:

1. Abstimmungen über einfache Gesetze in Bund und Länder und über Gemeinderatsbeschlüsse.

2. Verfassungsänderungen in Bund und Länder.       (1. und 2. geregelt in Artikel  20/4.)

3. Verfassungsänderungen durch völkerrechtliche Verträge veranlasst. (Artikel  79/2.)

ZU 1.        Mindestens 6 Bürgerinnen und 6 Bürger im wahlfähigen Alter beraten einen Gesetzentwurf, der ein Problem ausräumen soll, daß zu dem Zeitpunkt besteht; von dem die Initiative annimmt, daß dieses Problem viele BürgerInnen berührt. Um einen möglichst großen Kreis von BürgerInnen zu erreichen, kann ein Forum des Internet oder jedes andere Medium zur Hilfe genommen werden. Die Abstimmungs-Modalitäten, die Art der Abstimmung (Bund, Land, Gemeinde; neues Gesetz, Änderung eines Gesetzes, Verfassungsänderung), zeitliche Dauer, Datum der Veröffentlichung des Ergebnisses, ob Unterschriftenlisten und/oder Internetabstimmung usw. werden festgelegt.

Am Ende der Zustimmungsfrist werden und Ergebnisse nach Erreichen der 5%- Hürde dem zuständigen Organ übergeben. Die Organe haben drei Monate Zeit, dem Begehren zuzustimmen oder abzulehnen. Änderungen durch die Organe sind nicht zulässig, diese können nur durch eine neue Initiative erreicht werden. Bei Ablehnung durch die Organe oder Nichtbefassung innerhalb der 3 Monate, beginnt die Volksabstimmung mit der schon gültigen Stimmanzahl der JA-Stimmen von mindestens 5% der stimmberechtigten BürgerInnen. Ein zweites Mal können sich die UnterstützerInnen nicht an der Abstimmung beteiligen. 

ZU 2.      Bei Abstimmungen über Verfassungsänderungen kann sich das Begehren nur an das  volksnaheste Organ richten, das ist der Verfassungrat. Ist die 5%- Hürde erreicht sind die Bedingungen für die Volksabstimmung über diese Verfassungsänderung erfüllt und sie kann beginnen. Beim Abschluß der Abstimmungsfrist entscheidet die einfache Mehrheit über diese Änderung der Verfassung. Das Ergebnis der Abstimmung verkündet der Verfassungsrat. Es ist von den repräsentativen Organen auf den bekannten Wegen umzusetzen.

ZU 3.    Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Verfassungsänderung notwendig werden lassen (Artikel 79/2), wird nach der 2/3-Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates die Volksabstimmung von dem Verfassungsrat eingeleitet. Diese muß eine 50 % Beteiligung der BürgerInnen ergeben (bedingt durch die Wichtigkeit der internationalen Verträge). Dann entscheidet die einfache Mehrheit der Abstimmenden.

Da die gesamte Prozedur der Volksabstimmung über längere Zeit, bis zu drei Jahren, laufen kann, in der abgelaufenen Zeit sich die Personendaten durch z.B. Umzug, Heirat oder Tod, geändert haben können, gilt der Zustand am Tage der Stimmabgabe bis zum Tage der Auszählung unverändert weiter. Eine einmal abgegebene Stimme bleibt gültig.

Die einfache Mehrheit entscheidet bei Verfassungsänderungen. Das Volk, als das Oberste Organ der Republik, gibt sich selbst die Verfassung durch einfache Mehrheit der Abstimmenden. Den repräsentativen Organen sollte in der Vergangenheit durch eine 2/3- Mehrheit die Änderung des Grundgesetzes erschwert werden. Diese Organe sind jetzt nicht berechtigt, die 2/3- Forderung an das Volk, dem Souverän, zurück zu geben.

Die jahrzehntelange Verhinderung der Volksabstimmung durch alle repräsentativen Organe hat zur Folge, daß Verfassungsänderungen jetzt nur noch durch Volksabstimmungen zugelassen werden. Das Volk holt sich sein Urrecht zurück.

Referenden sind von den repräsentativen Organen festgelegte Volksbefragungen, wobei in der Vergangenheit immer günstigste Bedingungen vorgegeben wurden, um erfolgreiche Ergebnisse zu erzielen. Es galt kein Abstimmungquorum, die einfache Mehrheit entschied, Zusammenlegung der Referenden mit Wahlveranstaltungen usw. Daraus ist durchaus zu erkennen, daß die Organe sich der Schwierigkeiten von Referenden bewußt waren. Bei Volksabstimmungen wurden auf der anderen Seite diese Schwierigkeiten von den repräsentativen Organen bis zur Undurchführbarkeit gesteigert.

Zum Anderen wurde zur Verhinderung der Volksabstimmung immer das Argument verwendet, daß die Erfahrungen in Weimar nicht ermutigend gewesen waren, die Volksbefragungen würden Emotionen schüren usw. Statt die Referenden zu untersagen, wurden die gesamten “plebizitären Elemente” unterdrückt. Aus diesen Gründen wird den Repräsentanten das Recht, Referenden abzuhalten wieder genommen. Dieses Recht ist durch fehlende demokratische Gesinnung der Repräsentanten gegenüber dem Höchsten Organ in einer Republik, dem Volk, verwirkt.

Um einem,  in der Vergangenheit immerzu wiederholten Argument die Grundlage zu nehmen, wird in der Neuen Bundesverfassung, wie schon im Artikel 102, nochmals die Einführung der Todesstrafe ausgeschlossen. Da der gesamte Artikel 20 unter der sogenannten Ewigkeitsklausel des Artikels 79/3 steht, ist jetzt ganz dezidiert sichergestellt, daß dieses Argument nicht mehr verwendet werden kann.

Im Artikel 29 wird nur dem BürgerInnen-Willen der betroffenen BürgerInnen in den Ländern die Entscheidungsmacht bei Neugliederungen der Länder zugestanden. Eine Klärung der Begriffe ist hier nötig: Volksrecht = der Weg über Initiative, Begehren und Abstimmung, ausgelöst durch BürgerInnen und betrieben von den Bürgerinnen und Bürgern. Referenden sind durch die repräsentativen Organe vorbereitete und betriebene Volksbefragungen, wobei die BürgerInnen keinen Anteil am Zustandekommen und der Ausgestaltung der Fragen und der Ablaufbedingungen haben. Referenden sind nicht mehr zugelassen, weil mit diesem Instrument in der Vergangenheit die Bevölkerung sowohl in und nach Weimar, aber auch in der Bundesrepublik, manipuliert wurde. Das soll für die Zukunft ausgeschlossen sein.

Im Artikel 31 wird der Vorrang des Volksrechtes nochmals betont.

 Die drei letzten Artikel haben sich erledigt und werden nicht in die Neue Verfassung aufgenommen. Art. 144 nicht, weil kein untergeordnetes Organ eine Verfassung des Obersten Organs annehmen kann. Das kann nur das volknaheste Organ, der Verfassungsrat, weil durch die Urabstimmung dieses Organ legitimiert wird. Die Verkündigung ist in Art. 20/4 geregelt, und Art. 146 ist nicht mehr nötig, weil die BürgerInnen jetzt stetig die Neue Verfassung weiterentwickeln können. Eine Totalrevision wird nicht mehr nötig sein, da ein Regelungsstau nicht mehr auftreten wird. Nur die BürgerInnen können die Neue Verfassung ändern, so besteht eine gute Chance, daß diktatorische Maßnahmen in der Zukunft nicht mehr möglich sein werden.

Durch die Einübung der neuen Möglichkeiten über Initiative, Begehren und Abstimmung wird bei den Bürgerinnen und Bürgern der Wert der Neuen Bundesverfassung erst einmal so richtig bewußt werden. Damit wird eine Stabilisierung der Demokratie und eine neue Wehrhaftigkeit gegen Mißbrauch eintreten.

 Es wird für alle BürgerInnen der Weg über Initiative, Begehren und Abstimmung eröffnet, auch für alle Mitglieder der repräsentativen Organe, soweit sie sich als BürgerInnen in eine Initiative einbringen wollen.

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