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DIE  NEUE  BUNDESVERFASSUNG

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Schmerzlich bemerken die BürgerInnen im Grundgesetz die Nicht-Ausgestaltung der plebiszitären Elemente. Um diese zu schaffen, beginnen die BürgerInnen jetzt den Prozeß der Urabstimmung für die Neue Bundesverfassung. Da sich das Grundgesetz in 5 Jahrzehnten bewährt hat und einen eigenen Wert besitzt, sollen alle Regelungen des Grundgesetzes in die Neue Bundesverfassung übernommen werden, außer.........

AUSNAHMEN,   ÄNDERUNGEN, NEUFASSUNGEN DER NEUEN  BUNDESVERFASSUNG

 In der Präambel und in allen Artikeln ist das Wort “Grundgesetz” (in allen Schreibweisen) durch “Bundesverfassung” zu ersetzen. Ausgenommen Artikel 135 .

Artikel 20.4 (Der jetzige Art. 20.4 wird 20.5)

Volksabstimmung Einfache Gesetze:  Mindestens 12 BürgerInnen, hälftig beiderlei Geschlechts, legen einen Gesetzentwurf vor und bestimmen den Modus der Abstimmung. Stimmen mindestens 5% der stimmberechtigten BürgerInnen dieser Volksinitiative zu, wird der Gesetzentwurf mit der Anzahl der Zustimmenden den entsprechenden repräsentativen Organen in Bund oder Land oder Gemeinde vorgelegt, die das Volksbegehren  in den nächsten 3 Monaten beraten muß. Bei Zustimmung zur unveränderten Vorlage ist der Zweck erreicht.

Bei Ablehnung oder Nichtbefassung innerhalb von 3 Monaten beginnt die Volksabstimmung, wobei die Stimmen aus dem Begehren schon als Ja-Stimmen gewertet werden.

Alle Fragen und Probleme sind zur Abstimmung zugelassen. Ausgeschlossen sind die Einführung der Todesstrafe und die Vermischung von Wahl- und Abstimmungsvorgängen. (Personen- und Sachentscheidungen).

 Volksabstimmung Verfassungsänderungen:    Die Bundesverfassung ist der ausschließliche Besitz des Volkes und kann nur durch das Volk geändert werden. Sie kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der Bundesverfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Referenden der repräsentativen Organe sind nicht zugelassen. Es ist immer der Weg über Initiative, Begehren und Abstimmung zu gehen. Erreicht die Initiative die 5%-Hürde, richtet sich das Begehren an den Verfassungsrat. Sind die Vorbedingungen geprüft, wird die Stufe der Volksabstimmung über diese Verfassungsänderung eingerichtet, wobei die Zustimmungen aus dem Begehren schon als Ja-Stimmen gezählt werden. Es kann nur mit “JA” oder “NEIN” abgestimmt werden. Eine Mindestbeteiligung ist nicht vorgesehen. Dieser Ablauf gilt auch sinngemäß für die Urabstimmung über die Bundesverfassung.

Die Personendaten, wie sie am Tage der Abstimmung gelten, sind unverändert bis zum Auszählungstage gültig.

 Die einfache Mehrheit der Abstimmenden entscheidet.

Mit der Annahme der Bundesverfassung wird ein neues Organ, der Verfassungsrat, installiert. . Die zwölf BürgerInnen, die die Bundesverfassung initiiert haben, bestätigen diese Urverfassung und alle weiteren Verfassungsänderungen des Volkes in Bund und Länder und verkünden diese. Sie sind im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

Der Verfassungsrat ist das volknaheste Organ und ein unabhängiges Gremium, an Weisungen und Vorschriften anderer Organe nicht gebunden. Er besteht aus 12 parteilosen Mitgliedern, je zur Hälfte beiderlei Geschlechts. Es kann ein Beirat berufen werden. Alle Mitgliedschaften, Funktionen und Abhängigkeiten sind von allen Mitgliedern des Verfassungsrates und des Beirates offen zu legen und Jederman zugänglich zu halten. 

Der Verfassungsrat hat alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um eine ungehinderte Prozedur der dreistufigen Abstimmung des Volkes zu gewährleisten. Dazu gehört auch, das Recht der Abstimmung in weiten Kreisen des Volkes zu verankern und Hilfen zu geben, dieses Recht auszuüben.

Allen repräsentativen Organen soll es eine ehrenvolle Aufgabe sein, die Bemühungen des Verfassungsrates zu unterstützen, wenn der Rat sie darum bittet.

Bei Fragen der BürgerInnen zu Gesetzestexten und der Durchführung der Abstimmungen können die Mitglieder des Verfassungsrates oder des Beirates hinzugezogen werden.

Beim Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verfassungsrat, können sich Kandidaten auf Vorschlag des Verfassungsrates bei der nächsten stattfindenden Wahl auf Bundesebene zur Wahl stellen. Die Tätigkeit des Verfassungsrates und des Beirates ist ehrenamtlich, Kosten werden erstattet.

Artikel 29

Bei einer Neugliederung der Länder ist der Weg in allen beteiligten Ländern über Initiative, Begehren und Abstimmung zu gehen. Es muß in jedem beteiligten Land eine Mehrheit der Abstimmenden zustande kommen. Volksbefragungen und Referenden der repräsentativen Organe sind nicht zugelassen.

Artikel 31

Volksrecht (durch Initiative, Begehren und Abstimmung zustande gekommenes Recht) bricht Bundesrecht und Landesrecht. Bundesrecht bricht Landesrecht.

Artikel 79

Satz 1 ist in Artikel 20.4 eingeflossen. Satz 2: “Bei völkerrechtlichen Verträgen....” bis “.....Klarstellung beschränkt.” bleibt ungeändert erhalten. Ausnahmen die Worte “Grundgesetz”.

Artikel 79.2 Ein Gesetz, das durch völkerrechtliche Verträge ausgelöst wird, bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, eröffnen der Verfassungrat eine Volksabstimmung über eine Verfassungsänderung, die durch den völkerrechtlichen Vertrag ausgelöst wurde. Die Abstimmung muß eine Mindestbeteiligung von 50%  der BürgerInnen aufweisen, als Entscheidung sind nur “JA” oder “NEIN” zugelassen, die einfache Mehrheit der Abstimmenden entscheidet.

Artikel 79.3 bleibt unverändert. Ausgenommen das Wort “Grundgesetz”.

Alle Artikel oder Abschnitte der Artikel, die “infolge Zeitablaufs gegenstandslos” geworden sind, werden gestrichen.

Artikel 144, 145 und 146 werden gestrichen.

  KOMMENTAR ZU DEN ÄNDERUNGEN

 

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